(in der Fassung vom 10. Oktober 2011)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Oelinghoven 1921 e.V.“ und hat seinen Sitz in Königswinter – Oelinghoven.
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Pflege des heimatlichen Brauchtums und die Förderung der kulturellen Belange im Interesse aller Einwohner.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erörterung und Förderung örtlicher und gemeindlicher Angelegenheiten mit allen in Frage kommenden Gremien und den Ortsvereinen.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder Einwohner des Ortes Oelinghoven werden.
- Personen, die nicht in Oelinghoven wohnen, sich aber mit den Zielen des Vereins verbunden fühlen, können ebenfalls als Mitglieder aufgenommen werden.
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Pflicht der Mitglieder ist es insbesondere, den sozialen Zusammenhalt zu fördern, die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins widersprechen oder sein Ansehen schädigen könnte.
- Vergünstigungen, die Mitglieder bei Veranstaltungen des Vereins gewährt werden, kommen in gleicher Weise deren Ehepartnern, Lebensgefährten und Kindern unter 18 Jahren zugute
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Sie ist nicht übertragbar.
- Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied diese Satzung als verbindlich an.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt der Mitglieder ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zugelassen und muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.
- Mitglieder können vom Vorstand durch Beschluss ausgeschlossen werden, infolge einer:
- groben strafrechtlichen Verfehlung;
- groben Zuwiderhandlung gegen die Vereinsregeln;
- schweren Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins;
- Nichtzahlung des Beitrags trotz vorangegangener Mahnung.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands. Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den schriftlich mitzuteilenden Ausschluss ist mit einer Frist von einem Monat ein schriftlich zu begründender Einspruch an den Vorstand zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung. Bis zu einer Entscheidung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.
§ 5 Beiträge
- Von den Mitgliedern ist ein jährlicher Beitrag zu zahlen.
- Die Höhe der Beiträge beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Erfolgt in einem Geschäftsjahr keine Festsetzung, so gilt die Festsetzung des vergangenen Geschäftsjahres.
- Über Stundung, Ermäßigung und Befreiung von Beitragszahlungen entscheidet der Vorstand. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über Anzahl und Gründe der Ausnahmen.
- Der Mitgliedsbeitrag ist zum Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der:
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Geschäftsführer/in
- stellvertretenden Geschäftsführer/in
- Kassenführer/in
- stellvertretenden Kassenführer/in
- Pressesprecher/in
- bis zu 9 Beisitzern
- Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der
- Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Geschäftsführer/in
- Kassenführer/in
- Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bis zu einem Betrag von € 500,- ist der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in oder der/die Geschäftsführer/in auch allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Über diesen Betrag hinaus sind zur Abgabe bindender Verpflichtungen die Unterschriften von zwei Mitgliedern des Vorstands erforderlich.
- Der Vorstand ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Beschlussfähigkeit nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist oder so weit nicht die Mitgliederversammlung sich in einem Einzelfalle für zuständig erklärt. Er ist befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die der Betrieb des Vereins gewöhnlich mit sich bringt. Zur Eingehung von Wechselverbindungen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ist im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet, Preisvergleiche anzustellen.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, mindestens aber einmal innerhalb eines Vierteljahres, vom Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in oder dem/der Geschäftsführer/in einberufen. Die Sitzung leitet der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in oder der/die Geschäftsführer/in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Sollten einzelne Positionen des Vorstands auf der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden oder scheiden einzelne Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus, so hat der neue Vorstand die Möglichkeit diese Positionen bis zu einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.
- Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse, sowie die entsprechenden Abstimmungsergebnisse enthalten.
§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ruft jährlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein, die spätestens Ende März stattfindet. Die Mitglieder werden schriftlich und durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung mit einer Mindestfrist von 2 Wochen eingeladen. Der Aushang erfolgt in den Schaukästen des Vereins und am Vereinshaus.
- Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Geschäftsbericht des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und von Mitgliedern, die den Vorstand bei der Geschäftsführung unterstützen (soweit erforderlich).
- Verschiedenes
- Anträge zum Punkt „Verschiedenes“ sind spätestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
- Versammlungsleiter nach Entlastung des Vorstands bis zur erfolgten Neuwahl des Vorsitzenden, ist ein von der Versammlung zu wählendes Mitglied.
- Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
- Ein zu wählender Schriftführer führt über den Verlauf der Mitgliederversammlung und den Inhalt der Beschlüsse ein Protokoll, das von ihm zu unterzeichnen ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Simmen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in oder der/die Geschäftsführer/in kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung, mit einer Frist von 7 Tagen, im Übrigen nach den Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen, Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern.
- Der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in oder der/die Geschäftsführer/in muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Mehrzahl des Vorstands oder ein Zehntel der Mitglieder nach dem Stichtag vom 1. Januar eines Jahres, dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
- § 7 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer haben das Recht, das Rechnungs- und Finanzwesen des Vereins sowie die Buchführung jederzeit zu prüfen und die Pflicht, eine solche Prüfung mindestens einmal im Geschäftsjahr durchzuführen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Satzungsänderung
Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Vorschläge für eine Satzungsänderung sind spätestens bis Ende November beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat Vorschläge zur Satzungsänderung zugleich mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 11 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen, auf der mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Der Auflösungsbeschluss muss mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen gefasst werden.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf dieser Versammlung kann der Auflösungsbeschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
§ 12 Vereinsvermögen nach Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Königswinter mit der Auflage, es alsbald für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Oelinghoven oder Stieldorf zu verwenden.